Statuten

Art. 1 Name, Sitz, Zweck, Organisation

Name

1.1

Unter dem Namen Gruppe für Oldtimer- und Selbstbauflugzeuge Thun besteht eine Vereinigung im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Im nachfolgenden GOST genannt.

Sitz

1.2

Der Sitz der GOST ist in Thun.

Zweck

1.3

Die GOST dient folgenden Zwecken:

-        Vereinigung aller Freunde und Besitzer von Oldtimer-, anderen Leichtflugzeugen- und Experimental-Flugzeugen. Pflege und Förderung des Oldtimer-, und Experimental - Flugsports innerhalb des Regionalverbandes des AeCS.

-        Vertretung dieser Interessengruppe gegenüber andren Organisationen und gegenüber des Regionalverbandes des AeCS.

-        Ansprechstelle des EAS (experimental aviation of Switzerland) für das Berner Oberland

-        Unterstützung seiner Mitglieder bei allen Fragen die Oldtimer-, andere Leichtflugzeuge- und Experimental – Flugzeuge betreffen.

-        Sammeln und zur Verfügung stellen aller nützlichen Auskünfte und Dokumentationen und evtl. Geräten.

-        Durchführen von Vorträgen, Fachkursen und sonstigen Veranstaltungen nach Bedarf.

Organisation

1.4

Die GOST besteht aus Einzelmitgliedern und Körperschaften und ist konfessionell und politisch neutral.

Die GOST arbeitet gemäss den Reglementarien des AeCS und ist eine selbstständige Tätigkeitsgruppe des Flugplatzvereins Thun (FVT).

Die GOST - Flugzeuge unterstehen den gleichen Regeln wie die Flugzeuge der übrigen Tätigkeitsgruppen des FVT.

   

Art. 2 Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

2.1

Mitglied der GOST kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

 

2.2

Minderjährige benötigen eine schriftliche Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt.

 

2.3

Alle Aktivmitglieder müssen gleichzeitig Mitglied des FVT und des Regionalverband Berner Oberland (AeBO), sowie des AeCS sein.

 

Gliederung der Mitglieder

2.4

Aktivmitglieder (A) sind Mitglieder die die Infrastruktur des Flugplatzes aktiv benützen.

 

2.5

Passivmitglieder (P) sind Freunde, Bauende und Sympathisanten unserer Vereinigung. Sie unterstützen unsere Anliegen durch einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Sie dürfen an allen Veranstaltungen und Versammlungen teilnehmen und werden über die Aktivitäten der GOST orientiert.

 

2.6

Ehrenmitglieder (E) sind Mitglieder die sich um die Luftfahrt allgemein, insbesondere aber um die Belange der GOST, verdient gemacht haben. Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der HV geehrt und von der GOST – Beitragspflicht befreit. Sie behalten alle ihre Rechte.

 

Art. 3 Austritt - Ausschluss

Austritt

3.1

Der Austritt wird schriftlich mit 2-monatiger Frist auf Ende des Kalenderjahres dem Vorstand zur Kenntnis gebracht.

Ausschluss

3.2

Mitglieder, die ihren Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

 

3.3

Ein Mitglied, das sich unehrenhaften Verhalten schuldig gemacht hat, wiederholt und trotz Warnung gegen die Flugdisziplin verstösst und / oder die Interessen der GOST schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

3.4

Dem Ausgeschlossenen steht das Rekursrecht an der HV zu. Rekurse müssen Schriftlich innert 30 Tagen nach Eröffnung des Ausschlusses erfolgen. Der Rekurs hat für den Ausschluss aufschiebbare Wirkung.

 

3.5

Der Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von seinen finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr.

 

3.6

Der Ausgetretene oder Ausgeschlossene hat keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

   

Art. 4 Organe der GOST

Organe

4.1

Organe der GOST

a.     die Hauptversammlung

b.     der Vorstand

c.     die Rechnungsrevisoren

   

Art. 5 Die Hauptversammlung

Pflichten und Rechte der HV

5.1

Die Hauptversammlung hat folgende Pflichten und Rechte

a.     Abnahme       - Jahresbericht

                     - Jahresrechnung

                     - Entlastung des Vorstandes

b.    Beschlussfassung über Beiträge und Tarife

c.     Genehmigung Voranschlag und Jahresprogramm, Tätigkeitsprogramm

d.    Wahl des Vorstandes und der Revisoren

e.     Ernennung von Ehrenmitgliedern

f.      Entscheide über Rekurse

g.    Definitive Aufnahme von Mitgliedern

h.    Beschluss über Sachgeschäfte, die den Betrag von Fr. 1'000.—übersteigen

i.      Statutenänderungen

k.   Auflösung der GOST

HV

5.2

Die ordentliche HV ist einmal jährlich (mindestens 14 Tage vor der HV des FVT) einzuberufen. Die schriftliche Einladung mit der Traktandenliste hat mindestens 10 Tage vor der HV zu erfolgen.

AO HV

5.3

Eine ausserordentliche HV kann durch den Vorstand oder auf Begehren von ein Drittel aller Mitglieder einberufen werden. Auch hier hat die Einberufung mit Traktandenliste bis 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

Stimmrecht

5.4

Alle Mitglieder haben ein Stimmrecht. Die HV ist beschlussfähig, gleichgültig, wie viele Mitglieder anwesend sind.

Wahlen / Beschlüsse

5.5

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, sofern nicht zwei Drittel der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangen. Es ist das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder massgebend.

Traktandenliste

5.6

Über Anträge, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden. Anträge zu Handen der HV sind schriftlich bis Ende Kalenderjahr einzureichen.

Protokoll

5.7

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Organe ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer unterzeichnet das Protokoll.

Auflösung

5.8

Für die Auflösung der GOST ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der eingeschriebenen Mitglieder notwendig. Kommt kein Beschluss zustande, so ist eine zweite Versammlung zur Vereinsauflösung einzuberufen. Diese Versammlung ist ungeachtet der Anzahl der Anwesenden beschlussfähig

   

Art. 6 Der Vorstand

 

6.1

Der Vorstand besteht aus:

a.     Obmann

b.     Vize-Obmann

c.      Sekretär / Protokollführer

d.     Kassier

e.     ev. einem Beisitzer

Pflichten

6.2

Pflichten und Rechte des Vorstandes

a.     Betätigung als geschäftsleitendes Organ der GOST, Finanzkompetenz Fr. 1'000.--.

b.     Vertretung der GOST nach Aussen und gegenüber dem AeCS.

c.      Vorbereitung der Geschäfte der HV

d.     Ausüben aller Befugnisse, die nicht der HV vorbehalten sind.

Unterschrift

6.3

Der Obmann führt zusammen mit dem Kassier oder Sekretär die rechtsverbindliche Unterschrift nach aussen.

Dauer

6.4

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Beschlussfähigkeit

6.5

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, wobei der Obmann oder Vize – Obmann anwesend sein muss. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Obmann stimmt mit. Er hat den Stichentscheid. Der Vorstand regelt die Stellvertretung der einzelnen Chargen selbst.

   

Art. 7 Die Rechnungsrevision

Revision

7.1

Die HV wählt zwei Revisoren. 

 

7.2

Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung anhand der Bücher und Belege und erstatten der HV über die Rechnungsführung Bericht.

   

Art. 8 Entschädigung

Entschädigung

8.1

Die Tätigkeit der Organe der GOST erfolgt ehrenamtlich. Für ausserordentliche Aufwendungen kann der Vorstand in Ausnahmefalle eine Entschädigung bewilligen.

   

Art. 9 Finanzhaushalt

Finanzen

9.1

Der Finanzhaushalt des GOST besteht aus:

a.     dem Vereinsvermögen

b.    den Beiträgen der Mitglieder

c.     den Einkünften aus der Vereinstätigkeit

d.    den Subventionen und Zuwendungen

 

9.2

Für die Verbindlichkeit haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder besteht nicht.

 

9.3

Der Kassier erstellt jährlich auf den 31. Dezember eine Jahresrechnung zu Handen der HV; ebenso einen Voranschlag für das kommende Jahr.

     

Art. 10 Verschiedene Bestimmungen

Auflösung

10.1

Im Falle einer Auflösung der GOST geht das gesamte Material oder dessen Gegenwert nach Befriedigung allfälliger Gläubiger an den AeBO, wo es für eine evtl. spätere Wiedergründung zur Verfügung gehalten wird.

Fehlendes

10.2

Fehlende Bestimmungen: Für Fälle die in den Statuten nicht vorgesehen sind, gelten die Statuten des FVT, des AeBO. die Zentralstatuten des AeCS sowie die Bestimmungen des ZGB und OR sinngemäss.

Gültigkeit

10.3

Inkrafttreten: Die vorliegenden Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die HV in Kraft.

Änderung

10.4

Die Statuten können auf Antrag und Beschluss der HV jederzeit geändert, angepasst und ergänzt werden.

   

Beschlossen durch die HV vom 20. Mai 1993.

Revidiert durch die Hauptversammlung vom 15. Februar 2019.

Obmann

Heinz Lang 

Sekretär

Christian Oesch